AGB

© Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der rdts® Internet AG (folgend „rdts“ genannt) sind urheberrechtlich geschützt. (Stand: 08.07.2019)

§ 1  Regelungsgegenstand

1) Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzungsmöglichkeit des technischen Systems dataroomX® über öffentliche Datennetze gegen Entgelt. dataroomX® ist eine webbasierte, passwortgeschützte und verschlüsselte Sammlung von Unterlagen, die zum Zweck einer M&A, Due Diligence, F&E (Forschung & Entwicklung) oder Gremienkommunikation eingerichtet wird. In diesem virtuellen Datenraum werden alle Unterlagen bereitgestellt, die das zu verkaufende Unternehmen dem kaufenden Unternehmen zur Verfügung stellen will.

2) Das „Technische System“ besteht aus Technischem System, Datenbänken und IT-Infrastruktur, wie Rechnern und Speichermedien, die von der dataroomX® betrieben werden. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

3) Die Leistungen und Einzelverträge der rdts richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.

§ 2  Vertragsbestandteile und Definitionen

1) Regelung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz (Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung).

2) Abwehrklausel

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der rdts gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

3) Datenschutzerklärung

4) Definitionen

a) „CaaS“ bedeutet: „Cloud as a Service“. Daten des Kunden werden von der rdts gesichert und die Konsistenz der Datensicherung überprüft. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Einzelverträgen.

b) „Daten“ sind Daten, die der „Kunde“ mit dem „technischen System“ speichert.

c) „Dritter“ ist jeder andere, dem durch rdts keine Rechte zur Nutzung des „technischen Systems“ überlassen wurden.

d) „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für das „technische System“. Diese wird dem Kunden ebenso wie das „Technische System“ auf dem Server der rdts online stets in aktueller Version in dem geschützten Kundenbereich zur Verfügung gestellt.

e) „Einzelvertrag“: Der einzelne Vertrag, auch Auftrag oder Einzelauftrag genannt.

f) „Kunde“ ist der jeweilige Nutzer des „technischen Systems“, der entweder seinen Angestellten oder seinen berechtigten Mitarbeitern das „technische System“ zum Gebrauch überlassen darf.

g) „Knotenpunkt“ ist der Übergabepunkt von dem jeweiligen Rechenzentrum in Datennetze, die rechtlich nicht der rdts zuzuordnen sind, wie insbesondere dem Internet.

h)  „Technisches System“ ist das technische System dataroomX®, welches dem Kunden zeitlich begrenzt überlassen wird.  Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

i) „Verfügbarkeit“ bedeutet die Verfügbarkeit des „technischen Systems“ am „Knotenpunkt“, skaliert auf die laufende Verfügbarkeit pro Monat, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der „Wartungsfenster“.

j)  „Gängige Browser“ sind die jeweils aktuellen Versionen handelsüblicher Browser (Mozilla, Firefox, Safari, Chrome, Opera, Internet Explorer ab 10). Windows XP ist von der Nutzung ausgeschlossen.

§ 3  Vertragsschluss

Der Vertrag kommt auch im elektronischen Geschäftsverkehr über das Shop-System zustande. Dabei stellen die dargestellten Angebote eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Kundenbestellung dar, das der Anbieter dann annehmen kann. Der Bestellvorgang zum Vertragsschluss umfasst im Shop-System folgende Schritte:

Mit der Zusendung der Bestellbestätigung kommt der Vertrag zustande.

§ 4  Sonderregelungen für den Testzugang für das System dataroomX®

1) Für die kostenfreie Überlassung des „technischen Systems“ dataroomX® gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 8 bis 10 nicht.

2) Anstelle dessen gelten hinsichtlich der Haftung die gesetzlichen Regelungen der Leihe. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Dem Kunden obliegt die eigenständige Datensicherung der „Daten“, die er in dem technischen System speichert.

3) Der Zweck der Überlassung des „technischen Systems“ während der Testphase besteht darin, dass sich der Kunde von der Qualität des technischen Systems überzeugen kann. Das „technische System“ darf ausdrücklich nicht für gewerbliche Zwecke verwendet und/oder Dritten für gewerbliche Zwecke überlassen werden.

4) Die Dauer der Überlassung des „technischen Systems“ ergibt sich aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“ und kann von der rdts jederzeit verlängert werden oder im Falle des Verdachts des Missbrauchs auch ad hoc widerrufen werden.

§ 5  Vermietung des „dataroomX®

1) rdts vermietet an den Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages das mit dem Einzelvertrag bezeichnete „technische System“ dataroomX® in der jeweils von der rdts zur Verfügung gestellten Version. rdts schuldet nur die Überlassung der sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Funktionen und Eigenschaften des „technischen Systems“ und die Anpassung dieses Systems an den jeweiligen Stand der Technik. Nicht geschuldet wird die Herstellung des „technischen Systems“ an die Bedürfnisse des Kunden.

2) Die „Dokumentation“ für das „Technische System“ ist online abrufbar. Sofern sich die Bedienung des „Technischen Systems“ ändert, stellt rdts dem Kunden eine aktualisierte Dokumentation online im geschützten Kundenbereich zur Verfügung.

3) Das „technische System“ wird zu folgendem vertragsgemäßen Gebrauch überlassen: Der Kunde darf mittels des „technischen Systems“ eigene Daten verarbeiten. Er ist mit Zustimmung der rdts berechtigt, Dritten Rechte an dem „technischen System“ zur Untervermietung oder zur weiteren Unterlizenzierung einzuräumen.

4) Der Funktionsumfang des „technischen Systems“ ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung. Das „technische System“ ist mit jedem gängigen, dem Stand der Technik entsprechenden Browser zugänglich (Mozilla, Firefox, Safari, Chrome, Opera, Internet Explorer ab 10). Windows XP ist von der Nutzung ausgeschlossen.

5) Die „Software“ mittels derer das „technische System“ betrieben wird, wird für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses laufend aktualisiert und fortentwickelt. Der Zugriff auf das „Technische System“ wird nur mittels der jeweils freigegebenen Browsertypen und Browserversionen gewährleistet. Bei anderen Typen oder nicht freigegebenen Releases kann es zu technischen Funktionsstörungen kommen, die möglicherweise nicht von der rdts zu vertreten sind.

§ 6  SLA, „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und „Wartungsfenster“

Für die „Verfügbarkeiten“, Sicherungs- und „Wartungsfenster“ des „technischen Systems“ gelten die Regelungen der Leistungsbeschreibung, die unter der URL https://www.dataroomx.de/datenraum-preise-2 zu finden sind. Die „Verfügbarkeit“ des vermieteten „technischen Systems“ besteht nicht bei Ausfallzeiten durch Wartung sowie Zeiten, in denen das „technische System“ aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der rdts liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter durch Virenangriffe etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für rdts absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung länger als drei Stunden dauern, wird rdts dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen. Die „Verfügbarkeit“ bezieht sich immer auf monatliche Werte, sofern zwischen den Parteien im Einzelnen nichts Abweichendes festgelegt ist.

§ 7  Pflichten des Kunden

1) Die im Einzelvertrag und seinen Anlagen genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten. Sofern der Kunde diese Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist rdts nicht zur Leistungserbringung verpflichtet und kann nach vorheriger Abmahnung die fristlose Kündigung des Vertrages erklären. rdts gerät nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen nicht erbringt.

2) Sollte es bei der Nutzung des „technischen Systems“ zu Störungen kommen, so wird der Kunde rdts von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen. In jedem Fall muss eine Störungsmitteilung des Kunden folgende Informationen beinhalten:

3) Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich „Daten“ unter Nutzung und Anerkennung der gemäß des Internetprotokolls TCP/IP verabschiedeten Standards zu übermitteln. Er darf ausschließlich die standardmäßig anerkannten oder durch rdts vorgegebenen Schnittstellen und Browser nutzen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

4) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, sodass ein Missbrauch der Daten durch Dritte unmöglich ist. Das persönliche Passwort ist mindestens einmal pro Jahr zu ändern. Dritte, die das „technische System“ mit den Zugangsdaten des Kunden mit dessen Wissen und Wollen nutzen, sind hierzu nicht befugt. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zur Unterlassung des weiteren Verstoßes, zum Ersatz des der rdts entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freihaltung und Freistellung der rdts von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, rdts von Rechtsverteidigungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche der rdts, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

5) Der „Kunde“ verpflichtet sich, das „technische System“ nur zur Durchführung von M&A/Due Dilligence-Transaktionen zu verwenden und keine pornographischen oder rassistischen Inhalte oder Inhalte, die gegen die jeweils geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen, in dem „technischen System“ zu speichern und/oder „Dritten“ unter Verwendung des „technischen Systems“ zur Verfügung zu stellen.

§ 8  Vorübergehende Sperrung, Vorbehalt

1) rdts ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu dem „technischen System“ vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der Kunde rechtswidrige Inhalte in dem von rdts überlassenen „technischen System“ speichert oder mit diesen verbreitet.

2) Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist und/oder eine gerichtliche und/oder behördliche Entscheidung vorliegt.

§ 9  Support / Hotline

Die rdts stellt dem Kunden eine Service-Hotline für die Vertragslaufzeit des jeweiligen „Einzelvertrags“ zur Verfügung. Die Support-Hotline ist Montag bis Freitag von 9:00 Uhr – 17:00 Uhr besetzt. Innerhalb dieser Zeit und an allen Feiertagen werden die Störungsmeldungen 24 Stunden und 7 Tage die Woche von einer externen Hotline aufgenommen und an den jeweiligen Sachbearbeiter weitergeleitet.

Telefon +49 6131 2758045
E-Mail  info@dataroomX.de

§ 10  Vergütung

1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Die genannten Beträge sind Nettobeträge.

2) Die Kosten für die Beistellungen durch den Kunden, wie insbesondere die Anbindung des Kunden an Datennetze durch (z. B. Deutsche Telekom oder andere Carrier) sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

3) Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit des „technischen Systems“.

4) rdts behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem Kunden im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem Kunden wird ein entsprechender Warnhinweis in dem „technischen System“ erteilt, wenn sich rdts die Nutzbarkeit des „technischen Systems“ vorbehält und von der Zahlung der offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der Kunde im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/oder postalisch auf die Abschaltung des „technischen System“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.

5) rdts ist berechtigt, die Entgelthöhe unter der Bedingung zu ändern, dass sie dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt. Dem Kunden steht hierdurch ein sofortiges Kündigungsrecht zu, welches zum Zeitpunkt der Preisänderung wirksam wird. Hierauf hat rdts ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen. Macht der Kunde hiervon nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Gebrauch, so gilt die Änderung als genehmigt.

6) Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Nutzungsentgelt zu zahlen, das durch die befugte oder unbefugte Nutzung des Zugangs durch Dritte zu dem „technischen System“ entstanden ist, es sei denn, er hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.

§ 11  „CaaS“

Es gelten die Regelungen für Werkverträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme nach § 640 BGB die Vollendung tritt. Das bedeutet: Der Kunde wird von der rdts per E-Mail oder auf andere Weise per Textform darauf hingewiesen, dass die rdts die Datensicherung erstellt hat. Es obliegt dem Kunden, sich innerhalb der in einem einzelnen Einzelvertrag vereinbarten Fristen darüber zu informieren, ob die Datensicherung ordnungsgemäß erstellt wurde. Macht der Kunde innerhalb der in dem Einzelvertrag jeweils gesetzten Intervalle keine Reklamationen geltend, so gilt, dass die Leistung der rdts ordnungsgemäß erbracht ist. Einer eigenständigen Abnahme bedarf es nur dann, wenn dies zwischen den Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbart ist.

§ 12  Gewährleistung

1) Die Regelungen für die Abrufbarkeit (an dem Ort, an dem der Kunde versucht, über das Internet Zugang zu dem technischen System zu erlangen) richten sich nach dem Dienstvertragsrecht. Eine Gewährleistung dafür, dass das „technische System“ jederzeit am Sitz des Kunden oder anderen Orten abrufbar ist, wird mithin nicht übernommen.

2) Für die innere „Verfügbarkeit“, d.h. die Abrufbarkeit des „technischen Systems“ am „Knotenpunkt“ des Rechenzentrums, in dem das „technische System“  betrieben wird, übernimmt die rdts die Gewährleistung nach den nachfolgende Regelungen:

a) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der rdts zunächst durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b) Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der rdts ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der rdts verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

c) Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 69d UrhG nicht erfüllt sind. Die Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen verjähren spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses.

d) Der Kunde ist verpflichtet, rdts’ Mängel des „technischen Systems“ unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise des Anbieters zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Anbieter weiterleiten.

e) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Bestehen eines Mangels des „technischen Systems“ Kenntnis hatte oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und/oder in den Fällen, in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/ oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist.

§ 13  Haftung

1) Die Haftung für Schadensersatzansprüche generell oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, die infolge eines Mangels des „technisches System“ oder einer anderen von der rdts erbrachten Leistung entstehen, wird der Höhe nach auf einen Betrag von 5.000 EUR netto begrenzt.

2) Die Ansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Bestehen eines Mangels gemeldet hat oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen und melden müssen. Diese Verjährungsfristen gelten nicht in den Fällen, in denen der Kunde wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, und/oder in den Fällen in denen der Kunde geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich und/oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist.

§ 14  Höhere Gewalt

1) Wird die rdts an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei der Verfügungstellung der Nutzungsmöglichkeit des „technischen Systems“ durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Virenangriffen oder Hackerangriffen, Streik oder Aussperrung, sei es, dass diese Umstände im Bereich der rdts oder im Bereich ihrer Subunternehmer eintreten, verlängert sich, wenn die Leistung nicht endgültig unmöglich wird, die Frist für die Erbringung der Leistung in angemessenem Umfang, maximal aber um die Zeitspanne von zwei Wochen. Ist eine Leistung auch nach Ablauf der vorgenannten Frist wegen desselben ununterbrochen andauernden Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen, so gilt dieses als unmöglich.

2) Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung länger als zwei Wochen unmöglich, so wird rdts von ihren Leistungsverpflichtungen befreit. Das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen/vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt.

§ 15  Rechteeinräumung an Werken des Kunden

Der Kunde gewährt der rdts das zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die vom Kunden mit den „Daten“ überlassenen Inhalte (Texte, Bilder, Daten, Datenbanken etc.) die gewerblichen Schutzrechten unterliegen (Urheberrecht, Markenrecht etc.), zu Zwecken dieses Vertrages auf einer ausreichenden Anzahl von Backup-Kopien zu Zwecken der Datensicherung und in dem Rahmen, der zur Erfüllung des Vertragszwecks unerlässlich ist, zu vervielfältigen.

§ 16  Lizenzbestimmungen für „Technisches System“

1) Der Kunde erhält unter der Bedingung der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung des im Einzelvertrag jeweils genannten Betrags bzw. der jeweilig zu zahlenden Rate das Recht, auf das „Technische System“ zuzugreifen und es zu nutzen. Das Recht wird zeitlich beschränkt für die Dauer des jeweiligen „Einzelvertrags“ übertragen. Die Anzahl der jeweils simultanen Zugriffs- und Nutzungsberechtigungen wie auch das zur Verfügung gestellte Speichervolumen ergibt sich aus dem jeweiligen „Einzelvertrag“.

2) Der Kunde erhält im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags das nicht ausschließliche Recht, das ihm überlassene „Technische System“ zur bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Die Weitervermietung des „Technischen Systems“ ist untersagt.

3) Gegenstand dieser Regelungen ist das im jeweiligen Einzelvertrag bezeichnete „Technische System“ in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version. Diese Regelungen gelten für sämtliche Versionen des „Technischen Systems“, einschließlich Vollversionen, Upgrades und Updates.

§ 17  Vertragsdauer und Kündigung

1) Beginn des Vertrags ergibt sich aus dem Einzelvertrag.

2) Eine Kündigung ist monatlich möglich.

3) Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für rdts insbesondere in jedem Fall vor, in dem

a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung des „technischen Systems“ im Verzug ist, oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;

b) der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden darf rdts jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, kündigen;

c) der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen der rdts das Recht zu beachten und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die rdts nicht unverzüglich abstellt.

§ 18  Datenschutz

1) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass rdts auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die erforderlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

2) Für die Vertragsabwicklung darf rdts die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer des Kunden oder seiner Endkunden, außerdem seine für die Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.

3) Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.

4) Sofern im Rahmen der Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten die Möglichkeit besteht, dass rdts mit personenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder Kunden des Kunden in Kontakt kommt oder ein anderer Sachverhalt besteht, durch den ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 2 BDSG, Fassung Dez. 2011 entsteht, gelten die Regelungen der Anlage ADV zum Einzelvertrag.

§ 19  Geheimhaltung

1) Die Vertragsbeziehung der Parteien gründet auf wechselseitigem Vertrauen. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie während der Laufzeit dieses Vertrages und zwei Jahre danach alle Informationen, Dokumente und Daten, die ihnen von der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden, bzw. im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangt sind und die als „geheim“ gekennzeichnet oder deklariert sind („vertrauliche Informationen“), als ihnen anvertraute Betriebsgeheimnisse zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Dies gilt nicht, solange und soweit diese Informationen, Dokumente und Daten

a) den Parteien bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

b) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, oder

c) einer der Parteien von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder von dem überlassenen Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind, oder

d) nach gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung offen gelegt werden müssen, wenn der offenlegenden Partei dieses Erfordernis unverzüglich bekannt gegeben wird und der Umfang der Offenlegung soweit wie möglich eingeschränkt wird.

2) Auf Verlangen werden beide Parteien bei Beendigung der Zusammenarbeit alle vertraulichen Informationen unwiederbringlich löschen oder an die jeweils andere Vertragspartei zurückgeben. Auf Anfrage einer Vertragspartei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zur Geheimhaltung und Datenschutz bleiben auch nach Beendigung dieses Rahmenvertrages oder der vollständigen Abwicklung des Vertrags bestehen.

3) Diese Bestimmungen gelten voll umfänglich für alle eingesetzten Mitarbeiter von rdts.

§ 20  Allgemeines

1) Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen von rdts’ abgegeben, sind sie für rdts nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der rdts hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

3) Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der rdts an Dritte abtreten. rdts ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten.

4) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

5) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der rdts’ als Gerichtsstand vereinbart. rdts’ ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden zuständig ist.