Due Diligence: Was gilt es beim Unternehmenskauf zu beachten?

Unternehmenskäufe werden heute mittels einer Due Diligence in einem virtuellen Datenraum vorgenommen. Die wörtlich übersetzte „erforderliche Sorgfalt“ will die möglichen Kaufrisiken über das potentielle Zielunternehmen unter die Lupe nehmen. Immer wieder werden Checklisten angeboten, was es zu beachten gilt. Die Handelskammer Hamburg hat eine 8-Punkte-Liste herausgegeben, welche sie beim Unternehmenskauf für unabdingbar hält:

1. Informationen über das Unternehmen
2. Ablauf der Transaktion
3. Formen des Unternehmenskaufs
4. Eintritt in bestehende Versicherungsverträge
5. Übernahme bestehender Arbeitsverträge
6. Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes
7. Haftung für bestehende Verbindlichkeiten
8. Haftung für Steuerschulden

Die ausführliche Liste können Sie hier nachlesen. – Wir haben für Sie die Essentials zusammengefasst:

1. Informationen über das Unternehmen
Um ein böses Erwachen zu vermeiden, empfiehlt die Hamburger Kammer sich einen Überblick über die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu machen und rechtliche sowie steuerrechtliche Aspekte zu prüfen. Die Risikoprüfung enthält die wichtige rechtliche, organisatorische, finanzielle und steuerliche Gesichtspunkte (Financial, Legal, Tax Due Diligence). „Eine Due Diligence Checkliste wird in der Regel dem Verkäufer übergeben, mit der Bitte, die darin aufgelisteten Dokumente und Informationen zusammenzustellen und dem Käufer als Grundlage seiner Due-Diligence Prüfung zukommen zu lassen“, weiß die Kammer aus Erfahrung zu berichten. Aufgrund des Geheimhaltungsinteresses des Verkäufers bei der Informationsgewährung an den Käufer werde in gewissem Umfang durch eine Geheimhaltungs- und Nichtverwertungsvereinbarung („Non Disclosure Agreement“) Rechnung getragen.

2. Ablauf der Transaktion
Die Kammer unterscheidet hier das a) Vorbereitungsstadium, b) die Vertragsverhandlungen und c) den Vertragsschluss mit Abwicklung, das sogenannte Signing und Closing.

3. Formen des Unternehmenskaufs
Ein Unternehmenskauf kann in zwei Formen stattfinden: Kauf des Rechtsträgers im Wege eines Anteilskaufs (Share Deal, bspw. Kauf von GmbH-Anteilen) oder Kauf des dem Rechtsträger gehörendem Vermögens im Wege einer Übertragung aller Einzelgegenstände und der Übernahme aller Verbindlichkeiten des Unternehmens (Asset Deal, bspw. Kauf von Produktionsanlagen, Grundstücken etc.)

4. Eintritt in bestehende Versicherungsverträge
Die Handelskammer Hamburg weist darauf hin, dass der Erwerber nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in die bestehenden Versicherungsverträge des Veräußerers eintritt (§ 69 VVG). Bei Unternehmenskäufen bestehe aber das Recht, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode zu kündigen. „Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erwerb bzw. nach Kenntnisnahme von dem Versicherungsvertrag erfolgen (§ 70 VVG)“, so die Kammer.

5. Übernahme bestehender Arbeitsverträge
Die Arbeitnehmer des Veräußerers müssen lt. Kammer zu dem geschlossenen Arbeitsverträgen weiterbeschäftigt und entlohnt werden.

6. Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes
Oft ist ein Wettbewerbsverbot ratsam. Jedoch muss das Wettbewerbsverbot auf ein zeitlich und räumlich angemessenes Maß beschränkt werden, empfiehlt die Kammer.

7. Haftung für bestehende Verbindlichkeiten
Bei der Haftungsfrage unterscheidet man, ob der Unternehmenserwerb durch einen Kaufmann oder Nicht-Kaufmann erfolgt. Das beantwortet die Frage, ob Haftung aus Verbindlichkeiten bestehen oder nicht. Nur wenn das Geschäft von einem Nicht-Kaufmann erworben wurden und nicht der bisher vom Veräußerer verwendeten Namen geführt wird, besteht eine Möglichkeit die Schulden des Veräußerers nicht zu übernehmen. Laut Kammer könnte das zum Beispiel durch einen gut sichtbaren Aushang im Geschäftslokal erfolgen.

8. Haftung für Steuerschulden
Wird ein Unternehmen im Ganzen übereignet, haftet nach § 75 AO der Erwerber grundsätzlich für alle betrieblichen Steuern, insbesondere für die Gewerbe- und Umsatzsteuer, einschließlich der Steuern, die mit der Veräußerung des Unternehmens selbst entstehen, stellt die Handelskammer fest.

Die Anbahnung eines Unternehmenskaufes erfolgt über einen virtuellen Datenraum, in dem die oben genannten Dokumente zur Einsicht abgelegt werden. Über bestimmte Berechtigungskonzepte können den Datenraum-Nutzern bestimmte Leserechte zugewiesen werden.

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Unser Autor:

Alexander F. Birkel (geboren 1983) verantwortet seit 2021 den Fachblog von dataroomX®, der Plattform für hochsichere Datenräume. Mit einem Doppelstudium der Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften sowie einem Schwerpunkt im internationalen Wirtschaftsrecht und Finanzmanagement legte er den Grundstein für seine Karriere in der Welt der Unternehmensübernahmen.

Vor seinem Einstieg bei dataroomX® war Alexander zehn Jahre in der M&A- und Private-Equity-Branche tätig – zunächst als Analyst bei einer führenden Investmentboutique in Frankfurt, später als Deal Manager für ein internationales Beteiligungsunternehmen mit Fokus auf Mid-Cap-Transaktionen im deutschsprachigen Raum. Er begleitete dort zahlreiche Due-Diligence-Prozesse, Management-Buy-outs und strategische Beteiligungen.

Heute bringt Alexander seine Erfahrung aus der Praxis in die digitale Welt ein. Im dataroomX®-Blog analysiert er aktuelle Entwicklungen rund um digitale Due Diligence, regulatorische Anforderungen (z. B. NIS-2, DSGVO), Datenschutz, Legal Tech und sichere Cloud-Infrastrukturen. Seine Artikel zeichnen sich durch eine prägnante Sprache, hohe fachliche Tiefe und einen klaren Mehrwert für Entscheider aus.

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