21.06.2021
Legal Technology, kurz Legal Tech, ist das heiße Thema in der Juristerei. Gemeint sind automatisierte Rechtsdienstleistungen, die von Internetanwendungen und Softwarelösungen erbracht werden und die Effizienz enorm steigern. In diesem Zusammenhang fällt auch häufiger der Begriff der Smart Contracts (intelligente Verträge), die sogar autonom Verträge abschließen können. Insbesondere bei Datenräumen wäre dies eine Killerapplikation, würden hier Legal Tech-Funktionen integriert. Eine Klärung ist vonnöten. Um so besser, dass das Thema nun auch das höchste deutsche Gericht erreicht hat. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat über die Frage zu entscheiden, ob – im vorliegenden Rechtsstreit – ein Verlag einen Rechtsdokumente-Generator anbieten darf, der softwaregestützt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt.
Rechtsdokumente-Generator erlaubt oder nicht?
Der Sachverhalt ist schnell skizziert: Die Beklagte betreibt einen Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern. Sie ist nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und besitzt keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Zu den von ihr vertriebenen Produkten gehört ein an fachfremdes Publikum gerichteter elektronischer Generator für Rechtsdokumente, den sie als „digitale Rechtsabteilung für Ihr Unternehmen“ anpreist. Sowohl Unternehmen als auch Verbraucher können entweder im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs Rechtsdokumente, insbesondere Verträge zu diversen Rechtsthemen, erwerben. Hierzu wird der Kunde durch einen Fragen-Antwort-Katalog geführt. Der Erstellungsprozess ist dabei laut Bewerbung durch die Beklagte „dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden“. Basierend auf den Angaben des Kunden wird sodann das Dokument inhaltlich individuell erstellt. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, sieht darin – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Rechtssicherheit und Innovationsschub für Internetbranche
Im bisherigen Prozessverlauf hat das Landgericht die Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu. Die Beklagte erbringe mit ihrem Angebot keine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Die Software als solche sei keine „Tätigkeit“ eines Dienstleisters. Tätigkeit der Beklagten sei vielmehr das Entwickeln und Bereitstellen der Software. Diese Tätigkeit erfolge jedoch weder in einer konkreten fremden Angelegenheit noch bedürfe sie einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls. Die Benutzung des Programms durch den Anwender in eigener Sache sei der Beklagten nicht als Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit zuzurechnen und erfordere zudem keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, da das Programm nach einer festgelegten Routine ablaufe und ein Sachverhalt lediglich in ein vorgegebenes Raster eingefügt werde. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Verwirft der BGH das Urteil, würde für viele Internetanwendungen Rechtssicherheit geboten und der Weg freigemacht für neue Innovationen. Datenräume wie dataroomX® könnten nun Legal Tech-Funktionalitäten anbieten, um insbesondere Wirtschaftsprüfern, Juristen und Banken den Due Diligence-Prozess zu vereinfachen.
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Unser Autor:
Alexander F. Birkel (geboren 1983) verantwortet seit 2021 den Fachblog von dataroomX®, der Plattform für hochsichere Datenräume. Mit einem Doppelstudium der Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften sowie einem Schwerpunkt im internationalen Wirtschaftsrecht und Finanzmanagement legte er den Grundstein für seine Karriere in der Welt der Unternehmensübernahmen.
Vor seinem Einstieg bei dataroomX® war Alexander zehn Jahre in der M&A- und Private-Equity-Branche tätig – zunächst als Analyst bei einer führenden Investmentboutique in Frankfurt, später als Deal Manager für ein internationales Beteiligungsunternehmen mit Fokus auf Mid-Cap-Transaktionen im deutschsprachigen Raum. Er begleitete dort zahlreiche Due-Diligence-Prozesse, Management-Buy-outs und strategische Beteiligungen.
Heute bringt Alexander seine Erfahrung aus der Praxis in die digitale Welt ein. Im dataroomX®-Blog analysiert er aktuelle Entwicklungen rund um digitale Due Diligence, regulatorische Anforderungen (z. B. NIS-2, DSGVO), Datenschutz, Legal Tech und sichere Cloud-Infrastrukturen. Seine Artikel zeichnen sich durch eine prägnante Sprache, hohe fachliche Tiefe und einen klaren Mehrwert für Entscheider aus.
Schwerpunktthemen:
M&A-Prozesse · Private Equity · Due Diligence · digitale Datenräume · Compliance · Datensicherheit · europäische IT-Souveränität