13.2.2018
Ein griechischer Arzt namens Hippokrates von Kos (ca. 460 bis 370 vor Chr.) gab einst einen Eid für Mediziner vor. Der Eid verpflichtet den Arzt, die während der Behandlung erfahrenen Informationen, die das Leben eines Menschen betreffen, als Geheimnis zu betrachten und sie zu verschweigen. Diese ärztliche Selbstverpflichtung steht stellvertretend für Berufsgruppen, die einer Schweigepflicht unterliegen und daher Anvertrautes nicht ohne Erlaubnis an Dritte weitergeben dürfen. Die Verletzung von privaten Geheimnissen ist im Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich geregelt.
Privatgeheimnisse schützen

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- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe, die für das Führen der Berufsbezeichnung oder die Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung benötigen,
- Berufspsychologen, die eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt haben,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Verteidiger in gesetzlich geordneten Verfahren, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
- Organ oder Mitglied des Organs einer Patentanwalts-, Rechtsanwalts-, Buchprüfungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
- Familien-, Ehe-, Jugend- und Erziehungsberater und Suchtberater in Beratungsstellen, die durch eine Behörde, Körperschaft, Stiftung des öffentlichen Rechts oder Anstalt anerkannt wurde,
- Mitglieder oder Beauftragte von anerkannten Beratungsstellen nach §§ 3 & 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz,
- Staatlich anerkannte Sozialpädagogen/Sozialarbeiter
- Unternehmensangehörige von privaten Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen und von steuerberaterlichen, anwaltlichen und privatärztlichen Verrechnungsstellen,
- besonders verpflichtete Amtsträger (öffentlicher Dienst),
- Personen, die Befugnisse oder Aufgaben im Rahmen des Personalvertretungsrechts wahrnehmen,
- Mitglieder eines Untersuchungsausschusses, Ausschusses oder Rates, der für ein Gesetzgebungsorgan von Land oder Bund tätig ist, solange sie Hilfskräfte des Ausschusses oder nicht selbst Mitglieder des gesetzgebenden Organs sind,
- Sachverständige, die öffentlich bestellt und auf die gewissenhafte Erfüllung von Obliegenheiten gesetzlich und förmlich verpflichtet sind, sowie
- Personen, die gesetzlich und förmlich auf eine gewissenhafte Einhaltung der Geheimhaltungspflicht im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben verpflichtet wurden.
Nutzung des Datenraums mit höchster Sicherheit

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